Ausgangslage
Als Tierversuch gilt jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen, sowie das Verwenden von Tieren zur experimentellen Verhaltensforschung (Art. 12 TSchG). Zu unterscheiden sind meldepflichtige Tierversuche mit Schweregrad 0, zu denen allerdings auch Experimente gehören, für die Tiere vorgängig getötet werden, und bewilligungspflichtige Tierversuche, die in leicht- bis hochbelastende Schweregrade (1–3) eingeteilt werden. In den vergangenen Jahren wurden in der Schweiz regelmässig rund eine halbe Million Wirbeltiere in Versuchen eingesetzt.
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